Finanzgericht entscheidet über Anerkennung von Gutachterkosten

Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen an der selbstgenutzten Immobilie können als haushaltsnahe Handwerkerleistungen steuerlich geltend gemacht werden. Ob dies auch für Gutachterkosten im Zusammenhang mit einer Renovierungsmaßnahme gilt, entscheidet demnächst das höchste deutsche Finanzgericht. Die Wüstenrot Bausparkasse AG sieht hier Relevanz für Immobilienbesitzer.

Weißes Blatt mit Paragraph-Zeichen auf dunkelgrauem Teppichboden
Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen an der selbstgenutzten Immobilie können als haushaltsnahe Handwerkerleistungen steuerlich geltend gemacht werden. Foto: Katja Bäcker-Wittke, Abdruck für redaktionelle Zwecke honorarfrei.
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Der Gesetzgeber gewährt Steuerzahlern für Modernisierungs- und Renovierungsarbeiten an der selbstgenutzten Immobilie eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 Prozent der angefallenen Arbeitskosten, höchstens 1.200 Euro. In der Regel berücksichtigt die Finanzverwaltung dabei keine Kosten für gutachterliche Tätigkeiten. Dagegen klagte ein Eigentümer, der im Rahmen einer Dachrenovierung seiner Immobilie vorab ein Gutachten eines Statikers einholen musste. Im konkreten Fall hielt der mit der Dachbearbeitung beauftragte Handwerksbetrieb die statische Berechnung des Dachs aufgrund besonderer baulicher Gegebenheiten für unbedingt erforderlich.

Das zuständige Finanzamt lehnte eine Steuerermäßigung für die diesbezüglichen Gutachterkosten ab. Das Finanzgericht Baden-Württemberg gab jedoch 2019 in seinem Urteil (Az. 1 K 1384/19) dem Hauseigentümer Recht. Es urteilte, dass die statische Berechnung notwendig war, um die nachfolgende Dachrenovierung überhaupt durchführen zu können. Damit seien beide Maßnahmen als einheitliche Handwerkerleistung anzusehen, auch wenn unterschiedliche Betriebe beteiligt waren.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Entscheidung wird nun der Bundesfinanzhof (Az. VI R 29/19) über die Angelegenheit befinden – der Ausgang des Verfahrens ist offen. Dennoch hat das schwebende Verfahren bereits Bedeutung für Steuerzahler: Haben nämlich Immobilieneigentümer oder Mieter vergleichbare Gutachterkosten in ihren Steuerausgleichen geltend gemacht, die vom Finanzamt nicht anerkannt wurden, besteht aufgrund des laufenden Verfahrens nun die Möglichkeit, dagegen Einspruch einzulegen. Dabei kann auf das anhängige Verfahren vor dem Bundesfinanzhof verwiesen werden. Sollte das höchste deutsche Finanzgericht abschließend zugunsten des Steuerpflichtigen entscheiden, könnte daraus auch für vergleichbare Fälle eine steuerliche Anerkennung von Gutachterkosten erwachsen.

Ludwigsburg, 28. Februar 2020

Die W&W-Gruppe

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