Dekoration des Treppenhauses ist grundsätzlich zulässig

Wohnungseigentümer dürfen das gemeinschaftliche Treppenhaus im üblichen Rahmen mit Pflanzen und anderen Gegenständen dekorieren, sofern sich aus der Teilungserklärung oder aus Beschlüssen der Eigentümer nichts anderes ergibt. Die Wüstenrot Immobilien GmbH, ein Unternehmen der Wüstenrot & Württembergische-Gruppe, weist auf ein aktuelles Urteil des Landgerichts Frankfurt a. M. (2-13 S 94/18) hin.

Im entschiedenen Fall hatten Wohnungseigentümer gegen einen Mitbewohner geklagt, der im gemeinschaftlichen Treppenhaus Pflanzen sowie dazugehörige Töpfe und Metallständer aufgestellt hatte. Damit kamen sie vor Gericht jedoch nicht durch. Laut dem Urteil können sie eine Beseitigung der Gegenstände nur verlangen, wenn sie durch diese einen Nachteil erleiden, der über das übliche Maß hinausgeht. Dies sei jedoch nicht der Fall. Vielmehr seien die anderen Eigentümer kaum davon berührt. Im Übrigen hätten auch sie die Möglichkeit, Pflanzen und andere dekorative Gegenstände im Treppenhaus abzustellen.

Allerdings dürfe das Treppenhaus nicht als Rettungsweg verengt werden. Unzulässig sei es auch, Mülltüten und ähnliche Abfälle vor der Wohnungstür abzustellen, da dies anstößig sei und dadurch das Treppenhaus in ästhetischer Sicht verschlechtert würde. Um Streit zu vermeiden, können laut der Entscheidung Eigentümergemeinschaften mehrheitlich beschließen, in welchem Rahmen das Treppenhaus dekoriert werden darf.

Ludwigsburg, 5. August 2019

Die Wüstenrot & Württembergische-Gruppe (W&W)
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