Das entschied das Finanzgericht Niedersachsen mit rechtskräftigem Urteil vom 24.01.2012 (Az.: 3 K 267/11), über das erst jetzt berichtet wurde. Der Kläger war der Auffassung, dass sich in solchen Fällen eine negative Einkommenssteuer ergäbe, die an ihn auszuzahlen sei. Das Gericht erklärte in seinem Urteil, dass das Gesetz keine Leistung in Höhe der „verlorenen“ Steuerermäßigung vorsähe. Der Ausschluss solcher Rechtsfolgen entspräche den gefestigten Grundsätzen des Einkommenssteuerrechts. Die Förderung sollte ausschließlich durch einen Abzug von der bestehenden Steuerschuld erfolgen.
Stuttgart, 6. März 2014
Wüstenrot & Württembergische – Der Vorsorge-Spezialist
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