Hecke muss zurückgeschnitten werden
Hauseigentümer müssen Hecken oder Bäume an der Grundstücksgrenze so weit zurückschneiden, dass sie den Nachbarn nicht mehr beeinträchtigen. Die meisten Bundesländer regeln in Landesgesetzen, welche Grenzabstände und Höhen einzuhalten sind. Aber auch wenn solche Regelungen nicht existieren oder nicht mehr durchsetzbar sind, muss es der Nachbar nicht hinnehmen, dass Pflanzen in den Himmel wachsen. Die Wüstenrot Bausparkasse, eine Tochtergesellschaft des Vorsorgespezialisten Wüstenrot & Württembergische, weist auf eine entsprechende Entscheidung des Bundesgerichtshofs
(V ZB 130/09) hin.
Im entschiedenen Fall hatte der Eigentümer einer Doppelhaushälfte in Bayern weniger als zwei Meter von der Grenze zum Nachbarn entfernt eine Thujenhecke gepflanzt, die inzwischen über sieben Meter hochgewachsen war. Nach dem bayerischen Nachbarrecht hätte der Nachbar beim gegebenen Grenzabstand keine Hecke über zwei Meter hinnehmen müssen. Allerdings hatte er es versäumt, dies rechtzeitig innerhalb von fünf Jahren zu monieren. Der zwischenzeitliche neue Eigentümer lehnte es daher ab, die Hecke zurückzuschneiden, zumal er diese nicht selbst gepflanzt habe. Das Landgericht München I gab ihm recht. Der Bundesgerichtshof hob die Entscheidung jedoch auf und stellte klar, dass Eigentümer im gesamten Bundesgebiet – auch wenn landesrechtliche Regelungen nicht greifen – bestehende Beeinträchtigungen des Nachbarn beseitigen müssen. Dabei spiele es keine Rolle, wer die Hecken und Bäume gepflanzt hat, da spätere Eigentümer als „Zustandsstörer“ zum Rückschnitt verpflichtet seien.
Stuttgart, 24. August 2010
Wüstenrot & Württembergische – DER Vorsorge-Spezialist
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