Entsprechenserklärung der Württembergische Lebensversicherung AG
zum Deutschen Corporate Governance Kodex gemäß § 161 AktG
Stand: 8. Dezember 2011
Für den Zeitraum seit Abgabe der letzten Entsprechenserklärung im Dezember 2010 wurde und wird den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers am 2. Juli 2010 bekannt gemachten Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ in der Fassung vom 26. Mai 2010 mit nachstehenden Ausnahmen entsprochen:
- Nach Ziff. 3.8 Abs. 2 und 3 soll für den Fall, dass die Gesellschaft für den Aufsichtsrat eine D&O-Versicherung abschließt, ein Selbstbehalt von mindestens 10% des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung vereinbart werden. Hiervon weicht die Württembergische Lebensversicherung AG ab, denn ein erheblicher Selbstbehalt, der wegen des zu beachtenden Gleichheitssatzes jeweils nur einheitlich sein kann, würde Aufsichtsratsmitglieder je nach ihren privaten Einkommens- und Vermögensverhältnissen sehr unterschiedlich treffen. Ein weniger vermögendes Mitglied des Aufsichtsrats könnte im Ernstfall in existenzielle Schwierigkeiten kommen, was in Anbetracht gleicher Pflichten nicht als gerecht zu betrachten ist.
- Nach Ziff. 5.3.3 soll der Aufsichtsrat einen Nominierungsausschuss bilden, der ausschließlich mit Vertretern der Anteilseigner besetzt ist und dem Aufsichtsrat für dessen Wahlvorschläge an die Hauptversammlung geeignete Kandidaten vorschlägt. Hiervon weicht die Württembergische Lebensversicherung AG ab. In Anbetracht der Aktionärsstruktur wird kein Bedarf für ein derartiges zusätzliches Gremium gesehen.
- Nach Ziff. 5.4.6 Abs. 2 S. 1 sollen die Mitglieder des Aufsichtsrats neben einer festen eine erfolgsorientierte Vergütung erhalten. Hiervon weicht die Württembergische Lebensversicherung AG ab. Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine feste, nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare Vergütung, deren Höhe die Hauptversammlung festsetzt. Setzt die Hauptversammlung keinen Betrag fest, gilt der Betrag des Vorjahres. Diese Art der Vergütung erscheint für den Aufsichtsrat unserer Lebensversicherung im W&W-Konzern im Hinblick auf deren Geschäftsmodell angemessen.
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